Mitgliedschaft

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ASIM_Aufnahmeantrag

Freistellungsbescheid 2010-2012

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft für angeborene Stoffwechselstörungen in der Inneren Medizin (ASIM)

(14.3.2007 – aktualisiert am 14.12.2021)

§ 1

Die Arbeitsgemeinschaft für angeborene Stoffwechselstörungen in der Inneren Medizin (ASIM) soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden und vertritt eine Subspezialität in der Inneren Medizin. Als solche strebt sie eine enge Zusammenarbeit mit nationalen Gesellschaften für Innere Medizin und mit anderen naturwissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften, besonders der Arbeitsgemeinschaft für pädiatrische Stoffwechselstörungen (APS) (Sitz am Dienstort des Schriftführers und Schatzmeisters, z.Zt. Prof. Dr. René Santer, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Martinistr 52, 20246 Hamburg; Finanzamt Düsseldorf-Süd, Steuer-Nr. 106/5740/1462), an.

§ 2 Zweck und Ziele der ASIM

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat den Zweck, die wissenschaftliche und praktisch-ärztliche Arbeit sowie die Forschung auf dem Gebiet der angeborenen Stoffwechselstörungen im Erwachsenenalter zu fördern und Forschungsprojekte auf Antrag auch finanziell zu unterstützen.Hierzu dienen unter anderem:
    1. jährlich mindestens eine Tagung zu veranstalten,
    2. kooperative Studien über angeborene Stoffwechselstörungen im Erwachsenenalter durchzuführen bzw. zu fördern, bei deren Etablierung und Organisierung behilflich zu sein, sowie sie auch gegebenenfalls auf Antrag finanziell zu unterstützen.
    3. wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und Ärzte fortzubilden,
    4. Ärzte, Pflegepersonal, Behörden und Öffentlichkeit zu beraten und über Wesen und Behandlung angeborener Stoffwechselstörungen im Erwachsenenalter zu informieren.
    5. Behandlungsrichtlinien für Erwachsene mit angeborenen Stoffwechselstörungen zu erstellen.
    6. Beratung von Einrichtungen, die sich mit angeborenen Stoffwechselstörungen im Erwachsenenalter beschäftigen.
    1. Die ASIM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
    2. Die Mittel der ASIM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der ASIM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Der Vorstand sowie die Vereinsgremien arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die ihnen durch ihre satzungsgemäße Tätigkeit entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet. Pauschale Aufwands­entschädigungen sind möglich; sie dürfen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich, entsprechend den gesetzlichen Regelungen übersteigen.
      Vermerk zur Satzungsänderung: Eine Kompensation von Verdienstausfall ist von den Aufwandsentschädigungen ausgenommen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied der ASIM kann jeder approbierte Arzt, jeder Wissenschaftler und jede Diätassistentin werden, der spezielle Interessen und/oder Erfahrungen auf dem Gebiet der Stoffwechselstörungen im Erwachsenenalter besitzt, die Ziele der ASIM unterstützt.
  2. Außerordentliche Mitglieder können alle Personen, Gesellschaften und Unternehmen werden, die dem Zwecke der Gesellschaft dienen. Sie sind in den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
  3. Der schriftliche Aufnahmeantrag wird an die Geschäftsstelle gesendet. Er ist durch zwei Empfehlungsschreiben von Mitgliedern zu unterstützen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Empfehlung durch den Vorstand.
  5. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird bei Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben erlassen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    3. durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Empfehlung durch den Vorstand. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde zulässig, aber auch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und nach zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
  7. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um die angeborenen Stoffwechselstörungen besonders verdient gemacht haben.

§ 4 Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende, gleichzeitig Vorsitzender der nächsten Jahrestagung
    3. der 3. Vorsitzende, gleichzeitig Vorsitzender der übernächsten Jahrestagung
    4. der Vorsitzende der letzten Jahrestagung
    5. der Schriftführer und Schatzmeister
    6. 2 oder mehr Beiräte
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der ASIM. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er tritt unter der Leitung des 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mindestens einen Monat vorher einberufen wird, zusammen. Außerdem kann der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, außerordentliche Sitzungen unter Wahrung der Frist einberufen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, und der Schriftführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der 2. Vorsitzende plant die Jahrestagung und richtet sie in Abstimmung mit dem Vorstand aus.

§ 6 Wahlen

  1. Der Vorstand gemäß § 5 (1) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vom zweiten Wahlgang an die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Vorsitzenden werden für 3 Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl des 1.Vorsitzenden ist möglich. Im Gründungsjahr wird der 2. Vorsitzende nur für 2 Jahre gewählt.
  3. Der Schriftführer und Schatzmeister wird für vier Jahre gewählt, eine direkte Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Beiräte werden überlappend für jeweils zwei Jahre gewählt. Im Gründungsjahr wird der 1. Beirat für 3 Jahre gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über die beim Vorstand hinterlegte E-Mail-Adresse und wird auf der Internetseite der ASIM bekanntgegeben. Falls für ein Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt ist, erfolgt eine gesonderte Einladung in Briefform. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung komplett online oder hybrid durchgeführt wird.
  2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können in die Tagesordnung nur dann aufgenommen werden, wenn dies von ¼ der Mitglieder bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden.
    2. Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
    3. Entlastung des Vorstandes.
    4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr.
    5. Genehmigung des Jahresbeitrages.
    6. Wahl der Vorstandsmitglieder.
    7. Satzungsänderungen und Auflösung der ASIM.
    8. Einsetzen von Kommissionen.
  4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Beschlüsse bedürfen – soweit nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist – der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der ASIM bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nach Auflösung des Vereins soll sein Vermögen der Arbeitsgemeinschaft für pädiatrische Stoffwechselstörungen (APS) (Sitz am Dienstort des Schriftführers und Schatzmeisters, Prof. Dr. René Santer, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Martinistr 52, 20246 Hamburg; Finanzamt Düsseldorf-Süd, Steuer-Nr. 106/5740/1462) zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn es im besonderen Interesse der Arbeitsgemeinschaft ist, hat der Vorstand das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn 33% der ordentlichen Mitglieder den Antrag stellen.

§ 9

  1. Die ASIM hat ihren Sitz in Frankfurt/Main.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die ASIM wurde am 14.3.2006 in Fulda gegründet